Dichtung und Wahrheit in Reiseprospekten
(OVB) Bald beginnen die schönsten Wochen des Jahres. Und wieder einmal sind Millionen Menschen aus Deutschland im Ausland unterwegs. Allerdings verläuft der Urlaub bisweilen nicht so wie erhofft oder erträumt. Und dann müssen sich Pauschalreisende mit den Veranstaltern über Preisminderungen streiten. Gleichsam die Bibel für enttäuschte Urlauber ist die so genannte Frankfurter Tabelle. Darin ist recht genau aufgelistet, wie viel Reisepreisminderung bei bestimmten Reisemängeln möglich ist. Allerdings regelt die „Frankfurter Tabelle“ nicht alle möglichen Fälle, so dass bisweilen Gerichte entscheiden müssen. Ein interessantes Urteil kommt in diesem Zusammenhang vom Amtsgericht (AG) Köln unter dem Aktenzeichen 135 C 257/05. Kernaussage: Entspricht das vom Pauschalreisenden gebuchte Zimmer in Wahrheit nicht den Angaben und Versprechungen im Katalog, so besteht in der Regel Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Oft leer gehen indes verärgerte und minderungswillige Pauschaltouristen aus, die während ihres Urlaubs an einer Durchfallerkrankung leiden. Hier ist, so das Amtsgericht der rheinischen Domstadt, eine Minderung des Reisepreises nicht möglich. Es sei denn, der Urlauber kann dem Hotel konkrete Mängel nachweisen. Dazu zählt etwa verdorbenes Essen.